I. Geltung
1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüs- sen, gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung aus- drücklich schriftlich annehmen (Auftragsbestätigung) oder die Auslieferung der Ware ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten ent- haltenen Angaben sind unverbindlich, sofern sie nicht in einer schriftlichen Auftragsbestätigung aus- drücklich als verbindlich anerkannt werden. Mündliche Abreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
III. Umfang der Lieferungen
1. Alle Angaben hinsichtlich unserer Waren, insbesondere die in unseren Angeboten, Listen, Prospekten, Katalogen und sonstigen Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß-, Leistungs-, Form- und Farbangaben geben nur An- näherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abwei- chungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus aus- drücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
2. Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftrags- bestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bei Lieferung von Mustern gilt deren Be- schaffenheit nicht als garantiert, es sei denn etwas anderes ist in der Auftragsbestätigung aus- drücklich vereinbart.
3. Abweichungen in der Ausführung, den Farben und den Dimensionen unserer Waren gegen- über den Mustern oder den Darstellungen der Ware in unseren Angeboten, Listen, Prospekten, Katalogen und sonstigen Druckschriften sind zulässig und berechtigen nicht zu Mängelrügen.
IV. Preise und Nebenkosten
1. Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk, zuzüglich der jewei- ligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüs- sen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
V. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse zu erfolgen (ohne Fracht). Skon- toabzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gerät der Käufer in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung erfolgt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltend- machung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
3. Die Zurückhaltung von fälligen Beträgen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind anerkannte, unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
4. Unsere Forderungen werden unabhängig von erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen vom Käufer nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Käufers können wir die soforti- ge Zahlung unserer Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten oder erheblichen Zweifeln an der Zah- lungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder unbekannt sein mussten. In allen anderen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen, und wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen 2 Wochen geleistet wird, ohne erneute Frist- setzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
VI. Lieferfristen und Liefertermine
1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin aus- drücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wird.
Bei nur annähernd geltenden Lieferfristen kann uns der Käufer 3 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Die von uns angegebenen Liefer- fristen beginnen erst zu laufen, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat, insbesondere die von ihm zu verschaffenden Materialien und Unterlagen beigebracht hat.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Ver- tragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung be- ruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be- grenzt.
Gleiches gilt sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro voll- endete Woche, maximal 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehrauf- wendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Käufer über.
2. Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir – auch innerhalb eines Verzuges – berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Auslaufzeit danach hinaus- zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zu- rückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussper- rung, Aus- und Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel und sonstige von uns nicht zu ver- tretende Umstände gleich, uns die Lieferung unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird, und zwar unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns, einem Vorlieferanten oder ei- nem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zu- rücktreten oder innerhalb angemessener Frist nachliefern wollen. Im Falle eines Rücktritts sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
3. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.
VII. Versand, Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.
2. Die Versandart ist – wenn nicht anders vereinbart – unserer Wahl überlassen.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme der Ware auf den Käufer über, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort.
3. Die Rücksendung bereits gelieferter Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Rücksendung von Waren setzt unsere vorherige Zustimmung voraus. Die Regelung in Ziffer
XI. Abs. 2 Satz 4 dieser Bedingungen bleibt davon unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderun- gen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig entstehen, vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver- pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer gestattet uns zu die- sem Zwecke seine Räume, Grundstücke oder Baustellen zu betreten und die Ware in Besitz zu nehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rück- nahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
4. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen uns ge- genüber nachzukommen, darf er die in unserem Eigentum stehende Ware in ordentlichen Ge- schäftsgang veräußern oder verwenden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruf- lich, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezo- genen Beträge gesondert zu verwahren und sie für die Tilgung unserer Kaufpreisforderung zu verwenden. Daneben bleibt unsere eigene Einziehungsbefugnis der abgetretenen Forderung unberührt. Stehen dem Käufer in Ansehung der Vorbehaltsware Forderungen aus einem Ver- sicherungsvertrage zu, so tritt er diese bereits jetzt an uns ab.
5. Erscheint die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, insbesondere bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, so hat der Käufer unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentums- rechte durchsetzen können.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware oder der Einbau wird durch den Käu- fer nur für uns wahrgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, im Fremd-eigentum stehenden Sachen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbei- tung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbe-haltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache untrenn-bar ver- mischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehalts-ware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, so sind wir und der Käufer uns darüber ei- nig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an der Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an der Sache ver- wahrt der Käufer für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Gewährleistung, Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachkommt.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Käufer kann nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Liefe- rung mangelfreier Ware verlangen, sofern wir nicht aufgrund der gesetzlichen Regel-ungen zur Verweigerung der gewählten Nacherfüllung berechtigt sind. Die gerügte Ware ist auf Ver- langen und auf unsere Kosten an uns zurückzuschicken. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Scha- densersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unse- res gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung des Produkthaftungsgesetzes umfasst werden.
Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die auf vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzli- chen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässig- keit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. In jedem Fall ist unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfül- lungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer V. dieser Bedingungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetz- lichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie sämtlicher Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Lübbecke oder der Sitz des Käufers, für Klagen des Käufers ausschließlich Lübbecke.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den inter- nationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationa- len Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
XI. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertra- ges und den beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingun- gen lässt die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen unberührt.
BECO MATRATZEN GMBH & CO. KG (01.07.2011)
BeCo Matratzen
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32312 Lübbecke
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